Bürgernutzen

Der Nutzungsanspruch am Ertrag des Bürgergutes steht den Angehörigen der Bürgergemeinde zu. Er kann in Naturalien oder Geld ausgerichtet werden.

Bei der Festsetzung ist die Ertragskraft und die Erhaltung der Substanz des Bürgergutes zu berücksichtigen. Wird der Ertrag des Gemeindevermögens anderweitig stark in Anspruch genommen, so kann durch Beschluss der Bürgerversammlung die Ausrichtung auf ein oder mehrere Jahre ausgesetzt oder die Höhe des Nutzens herabgesetzt werden.

Zum Bezug des Bürgernutzens ist berechtigt, wer im Stimmregister aufgeführt ist, welches die Grundlage für die ordentliche Jahresversammlung des betreffenden Rechnungsjahres bildet. Die Auszahlung erfolgt anlässlich der Bürgerversammlungen und zusätzlich an einem vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitpunkt.

Der nichtbezogenen Bürgernutzen verfällt nach Ablauf von 12 Monaten seit der massgebenden Jahresversammlung zugunsten eines durch den Verwaltungsrat beschlossenen Verwendungszwecks.